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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
I.
Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate
nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die
Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht
ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per
ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug
zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die
Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der
Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung
von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der
Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der
Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II
("Preise") nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der
Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die
Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik,
Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen
erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach
Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine
Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB
bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu
den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei
denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar
nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach
rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.
Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der
Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden
Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung
zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20
%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in
dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt
der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der
zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit
der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser
Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder
schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies
gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor
Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt
eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15
%.
VII.Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf
den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden, – im Falle schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und
übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, – bei
Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz
(Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII.
2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit
der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der
Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern
kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der
Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des
Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 10/2007




